Gemeinschaftspraxis für Psychotherapie organisieren. Recht, Datenschutz und Alltag
Gemeinschaftspraxis gründen in Österreich: Rechtsform, Datenschutz, Raumplanung, Kostenaufteilung und Software-Anforderungen für Therapeut:innen.
Von Christian Glatz · Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

Gemeinsame Miete, kollegialer Austausch zwischen den Sitzungen, geteilte Infrastruktur: Eine Gemeinschaftspraxis kann vieles einfacher machen. Aber sie bringt organisatorische und rechtliche Fragen mit sich, die vor dem Start geklärt werden sollten.
Rechtsform: Praxisgemeinschaft oder GesbR?
Berufsrechtlich erlaubt das Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024) die gemeinsame Berufsausübung, sowohl als organisatorischer Zusammenschluss eigenständiger Praxen als auch als Gesellschaft. Zivilrechtlich kommen in Österreich vor allem zwei Modelle in Betracht:
Praxisgemeinschaft (Ordinationsgemeinschaft): Jede Therapeut:in bleibt vollständig selbständig. Räume und bestimmte Kosten werden geteilt, aber jede:r führt eine eigene Praxis mit eigener Buchhaltung, eigenen Klient:innen und eigener Haftung. Es entsteht keine gemeinsame Gesellschaft, sondern in der Regel ein Miet-/Nutzungsvertrag und ein interner Kostenteilungsvertrag. Das ist die einfachste und häufigste Variante.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR, §§ 1175 ff. ABGB): Hier schließen sich die Therapeut:innen zu einer Erwerbsgesellschaft zusammen. Die GesbR ist keine juristische Person und nicht rechtsfähig; Verträge werden von den Gesellschafter:innen persönlich geschlossen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Gesellschaft eingegangen werden, haften die Gesellschafter:innen grundsätzlich solidarisch und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen (§ 1199 ABGB). Steuerlich werden die Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt (§ 188 BAO); jede:r Gesellschafter:in versteuert den eigenen Gewinnanteil in der persönlichen Einkommensteuererklärung. Eine GesbR macht nur dann Sinn, wenn tatsächlich gemeinsam gewirtschaftet wird, etwa bei gemeinsamer Rezeption, gemeinsamer Abrechnung oder gemeinsamem Auftritt nach außen.
Wichtig: Die berufsrechtliche Verantwortung (Verschwiegenheit, Dokumentation, Haftung für die eigene Behandlung) bleibt immer bei der einzelnen Psychotherapeut:in, auch in einer GesbR. Eine GesbR ändert daran nichts.
In der Praxis ist die reine Ordinationsgemeinschaft fast immer vorzuziehen. Vor der Gründung sollte verbindlich mit einem:r auf Gesundheitsberufe spezialisierten Steuerberater:in und gegebenenfalls Rechtsanwält:in geklärt werden, welches Modell passt. Die Abgrenzung hat dauerhafte steuerliche und haftungsrechtliche Folgen.
Datenschutz: Strikte Trennung der Klient:innendaten
Auch wenn Kolleg:innen im selben Raum arbeiten: Die Klient:innendaten jeder Therapeut:in sind ausschließlich der behandelnden Person zugänglich. Das ist nicht nur eine Frage der therapeutischen Ethik, sondern eine datenschutzrechtliche Pflicht nach DSGVO und Berufsrecht.
Konkret heißt das:
- Keine gemeinsamen Aktenschränke (oder wenn doch, dann mit separaten, abschließbaren Fächern)
- Keine gemeinsame Praxissoftware-Instanz ohne rollenbasierte Zugriffsrechte
- Keine gemeinsame E-Mail-Adresse für Klient:innenanfragen (jede:r braucht eine eigene)
- Kein Zugriff auf den Kalender der Kolleg:in, soweit Klient:innennamen sichtbar sind
Bei der Software-Wahl sollte darauf geachtet werden, dass die Trennung technisch erzwungen wird und nicht nur organisatorisch vereinbart ist: eigene Zugänge pro Behandler:in, keine geteilten Logins und keine gemeinsame Sicht auf Klient:innendaten.
Gemeinsame Raumnutzung planen
Der häufigste Konflikt in Gemeinschaftspraxen: doppelte Raumbelegung. Ein verbindlicher Belegungsplan löst das.
Bewährt hat sich ein gemeinsamer Raumkalender, der von den individuellen Klient:innenkalendern getrennt ist. Der Raumkalender zeigt nur "Raum 1 belegt von 9:00 bis 10:00", nicht den Namen der Klient:in.
Pufferzeiten zwischen den Sitzungen sind in der Gemeinschaftspraxis noch wichtiger als in der Einzelpraxis. Mindestens 15 Minuten, besser 20. Das verhindert, dass Klient:innen verschiedener Therapeut:innen im Wartebereich aufeinandertreffen.
Kosten aufteilen: Was gemeinsam, was getrennt?
Gemeinsam aufgeteilt: Miete, Betriebskosten (Strom, Heizung, Internet), Reinigung, Einrichtung der Gemeinschaftsräume (Wartebereich, Küche, WC), gemeinsame Website, Praxisschild.
Strikt getrennt: Honorarnoten und Einnahmen, Buchhaltung und Steuererklärung, Klient:innenakten und Dokumentation, Supervision, Berufshaftpflichtversicherung, SVS-Beiträge.
Die Kostenaufteilung sollte schriftlich geregelt sein. Am einfachsten: Ein separates Gemeinschaftskonto, auf das jede:r den vereinbarten Anteil einzahlt, aus dem die gemeinsamen Kosten beglichen werden.
Der Praxisgemeinschaftsvertrag
Ein schriftlicher Vertrag sollte vor dem Start stehen. Folgende Punkte gehören hinein:
- Laufzeit und Kündigungsfrist
- Kostenaufteilungsschlüssel (nach Quadratmeter, nach Nutzungstagen, gleichmäßig)
- Regelung bei Ausfall (Krankheit, Urlaub, Karenz)
- Nachbesetzung bei Ausscheiden
- Haftung für Gemeinschaftsräume und -geräte
- Werbung und Außenauftritt (gemeinsame Website ja/nein)
- Umgang mit Notfällen und Krisensituationen von Klient:innen
- Streitschlichtung
Software für die Gemeinschaftspraxis
Die Anforderungen an Praxissoftware sind in der Gemeinschaftspraxis höher als in der Einzelpraxis:
- Rollenbasierte Zugriffsrechte (jede:r sieht nur eigene Klient:innen)
- Gemeinsamer Raumkalender ohne Klient:innenbezug
- Separate Buchhaltung und Honorarnotenerstellung pro Therapeut:in
- Gemeinsame Auswertungen (z. B. Raumauslastung) ohne personenbezogene Daten
- Eigene Konten und Zugänge, keine geteilten Logins
CuraDesk ist Ende-zu-Ende-verschlüsselt und arbeitet nach dem Zero-Knowledge-Prinzip: Die Klient:innendaten kann CuraDesk technisch nicht einsehen. Für den Betrieb mit mehreren Behandler:innen sollten Zugänge, Kalender und Abrechnung sauber getrennt bleiben.
Für Gemeinschaftspraxen ist es hilfreich, wenn die Software Rollen, gemeinsame Kalender und getrennte Abrechnungen abbildet. Einen Überblick geben die Funktionen und die Preisseite.

